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Gaspreisbremse

Die Bundesregierung hat zur Dämpfung der gestiegenen Energiekosten die sogenannte Gaspreisbremse auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurden im Jahr 2023 entlastet. Die Gaspreisbremse galt bis Ende Dezember 2023, sie wurde nicht verlängert.

Die Gaspreisbremse funktioniert im Wesentlichen wie folgt: Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12,00 ct/kWh brutto liegt. Für den verbleibenden Verbrauch muss der mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 12,00 ct/kWh und dem Arbeitspreis des Liefervertrages aus. Außerdem wird bei der Gaspreisbremse zwischen Privathaushalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden.

 

  • Bis 1.500.000 kWh Jahresverbrauch:

    Die Beschaffungskosten für Erdgas sind stark gestiegen. Trotz teilweise frühzeitiger Beschaffung, können Energieversorger dies nicht vollständig kompensieren und berücksichtigen diese Kostenerhöhungen in ihren Tarifen. Die Gaspreisbremse soll diese Mehrkosten für alle Kundinnen und Kunden abfedern.

    80 Prozent des im September 2022 prognostizierten jährlichen Gasverbrauchs werden zum festgelegten Arbeitspreis von 12,00 ct/kWh (brutto) abgerechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit ihrem Energieversorger vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr liegt und für die Wohnungswirtschaft unabhängig vom Verbrauch.

    Als Kundin und Kunde der Stadtwerke Arnstadt GmbH brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Gaspreisbremse bei Ihren neuen Abschlägen automatisch berücksichtigen. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh werden im Januar 2023 per Anschreiben näher informiert.

    Rechenbeispiel zur Gaspreisbremse:

    • Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
    • Gasverbrauchsprognose 15.000 kWh im Jahr
    • Grundversorgung ab 1. Januar 2023: 14,45 ct/kWh
    • Monatlicher Abschlag ohne Gaspreisbremse: 189 Euro/Monat
    • Monatlicher Abschlag mit Gaspreisbremse: 158 Euro/Monat

     

    Erläuterung: Eine vierköpfige Familie hat eine Gasverbrauchsprognose von 15.000 kWh im Jahr, das sind 1.250 kWh im Monat. Ihr aktueller Gaspreis liegt bei 14,45 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 189 Euro pro Monat zahlen. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12,00 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 14,45 ct/kWh.

  • Ab wann gilt die Gaspreisbremse?

    Das Wichtigste für Sie vorab: Alle Privatkundinnen und -kunden sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Gaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) werden per Anschreiben näher informiert.

    Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Gaspreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

  • Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe?

    Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung der Gas- und Wärmekundinnen und -kunden für den Monat Dezember dar. Es entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren Kundinnen und Kunden mit kleinen und mittleren Verbräuchen, bei denen Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet wird oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.

    Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen auch größere und Großverbraucher. Dazu zählen Verbraucher von Erdgas, die mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und im Jahr mehr als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem Wärmebedarf größer 1,5 Mio. kWh im Jahr. Dies sind beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.

  • Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

    Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall meist die Vermieter. Daher erhalten diese auch die Entlastung. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer Wohneigentümergemeinschaft) müssen die Entlastungen jedoch an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben. Die erfolgt üblicherweise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dies analog im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

  • Vorgehensweise bei unterjährigen Lieferantenwechsel

    Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gasversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn mit dem neuen Versorger ein anderer Arbeitspreis vereinbart ist. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

  • RLM-Kunden ab 1.500.000 kWh Jahresverbrauch:

    Die Gaspreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift bereits ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7,00 Cent je Kilowattstunde zzgl. Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

    Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil. Wichtig: Wir werden alle Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung im Januar 2023 per Anschreiben näher informieren und benötigen ggf. Ihre Unterstützung für eine schnelle und korrekte Entlastung.

Ob hoher oder geringer Gasverbrauch: Jeder profitiert dabei vom Energiesparen, denn je geringer der Verbrauch ist, der über der Preisbremse liegt, um so niedriger sind die Gaskosten/niedriger wird die Gasrechnung. Es lohnt sich also immer, den Gasverbrauch zu reduzieren. Weitere Details zur Gaspreisbremse finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

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