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Gebäudeenergiegesetz

Seit 1. November 2020 setzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) den Rahmen für die Energieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien. Es hat die Regelungen aus dem Energieeinspargesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt und abgelöst. Unter anderem wird festgelegt, dass der Wärmebedarf von Neubauten anteilig mittels erneuerbarer Energien gedeckt werden muss.

Zur Erfüllung der Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes sind in § 44 GEG sogenannte Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Unter anderem gilt Fernwärme, die zu mehr als 50% in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, als ausreichend, die Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien zu erfüllen.

Das ist für alle Arnstädter Fernwärmenetze gegeben. Eine zusätzliche Nutzung von erneuerbaren Energiequellen ist bei Fernwärmeversorgung in unseren Netzen nicht notwendig. Bescheinigungen darüber stellen wir Ihnen auf Anfrage gern aus.

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