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Wärmepreisbremse

Die Bundesregierung hat zur Dämpfung der gestiegenen Energiekosten die sogenannte Wärme- und Gaspreisbremse auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurden damit im Kalendejahr 2023 entlastet. Die Gas- und Wärmepreisbremse galt bis Ende Dezember 2023, sie wurde nicht verlängert.

Die Wärmepreisbremse funktioniert im Wesentlichen wie folgt: Für einen bestimmten Anteil des Wärmeverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 9,50 ct/kWh brutto liegt. Für den verbleibenden Verbrauch muss der mit dem Energieversorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 9,50 ct/kWh und dem Arbeitspreis der Energieversorger aus. Außerdem wird bei der Gas- und Wärmepreisbremse zwischen Privathaushalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterschieden.

Ob kleiner oder großer Wärmeverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je geringer der Verbrauch ist, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt, desto niedriger ist der durchschnittliche Arbeitspreis. Es lohnt sich also immer, den Wärmeverbrauch soweit wie möglich zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich subventionierten Wärmepreisbremse zu bleiben.

  • Bis 1.500.000 kWh Jahresverbrauch:

    Die Wärmepreisbremse soll die monatlichen Mehrkosten für Kundinnen und Kunden abfedern. 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Verbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) abgerechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen die Kundinnen und Kunden den vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies gilt auch für die Wohnungswirtschaft, für diese Kundengruppe aber unabhängig vom Verbrauch.

    Bitte beachten Sie: Als unsere Kundinnen und Kunden brauchen Sie sich erst einmal um nichts zu kümmern. Wir werden die Wärmepreisbremse bei Ihren neuen Abschlägen bzw. den monatlichen Rechnungen automatisch berücksichtigen, sobald alles eingerichtet ist. 

    Rechenbeispiel zur Gaspreisbremse:

    • Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
    • Wärmeverbrauchsprognose 13.000 kWh im Jahr
    • ARNwärme Arbeitspreis vom 1. Januar 2023: 137,73 Euro/MWh
    • CO2-Emissionspreis: 8,22 Euro/MWh
    • Monatlicher Abschlag ohne Gaspreisbremse: 230 Euro/Monat
    • Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 179 Euro/Monat


    Erläuterung: Eine vierköpfige Familie hat eine Wärmeverbrauchsprognose von 13.000 kWh im Jahr, das sind 1.083 kWh im Monat. Ihr aktueller Wärmepreis liegt bei 13,773 ct/kWh. Ohne die Wärmepreisbremse müsste die Familie damit 230 Euro pro Monat zahlen. Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie monatlich 179 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch.

  • Ab wann gilt die Wärmepreisbremse?

    Das Wichtigste für Sie vorab: Alle Privatkundinnen und -kunden sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Wärmepreisbremse im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen bzw. die Erstattungen in Ihren monatlichen Rechnungen berücksichtigen. 

    Die Wärmepreisbremse wird ab März 2023 berücksichtigt. Da die Wärmepreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

  • Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe?

    Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.
    Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.

  • Was gilt für Mieterinnen und Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?

    Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer Wohneigentümergemeinschaft) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

  • Ab 1.500.000 kWh Jahresverbrauch

    Die Wärmepreisbremse für Unternehmen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,50 Cent je Kilowattstunde zzgl. Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Wärmeverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

    Wichtig: Wir werden alle Unternehmen mit einem Verbrauch größer als 1,5 Mio kWh im Jahr im Januar 2023 per Anschreiben näher informieren und benötigen ggf. Ihre Unterstützung für eine schnelle und korrekte Entlastung.

Weitere Details zur Wärmepreisbremse finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

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