Grund- und Ersatzversorgung
Die Regelungen zur Grundversorgung finden sich in § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Nach §36 Abs. 1 EnWG ist das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert, der zuständige Grundversorger für dieses Gebiet. Für die Stadt Arnstadt, mit Ausnahme der Ortsteile Dosdorf, Siegelbach, Espenfeld, Rudisleben und dem Wipfratal, sind wir der Grundversorger für Gas. Ein Liefervertrag zwischen einem Kunden und dem Grundversorger kommt automatisch zu Stande, sobald der Kunde Energie aus dem Netz entnimmt. Kunden, die keinen Energieliefervertrag abschließen, werden damit automatisch vom Grundversorger beliefert. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Wir stellen also sicher, dass Ihr Zuhause in jedem Falle zuverlässig und sicher mit Energie versorgt wird.
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Allgemeine Preise der Grundversorgung Erdgas
Die Stadtwerke Arnstadt GmbH bietet die Versorgung mit Erdgas aus dem Niederdrucknetz aufgrund der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) zu den nachfolgenden Preisen an.
Im Nettopreis sind enthalten:
bis 30. Juni 2023
ab 1. Juli 2023
ab 1 Oktober 2023
ab 1. Januar 2024 Energiesteuer
0,550 ct/kWh
0,550 ct/kWh
0,550 ct/kWh
0,550 ct/kWh Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an die Gemeinde)
0,270 ct/kWh
0,270 ct/kWh
0,270 ct/kWh
0,270 ct/kWh Gasspeicherumlage
0,059 ct/kWh
0,145 ct/kWh
0,145 ct/kWh
0,186 ct/kWh Bilanzierungsumlage
0,570 ct/kWh
0,570 ct/kWh
0,000 ct/kWh
0,000 ct/kWh Kosten für Emissionszertifikate aus nationalem Brennstoffemissionshandel („CO2-Preis“)
0,546 ct/kWh
0,546 ct/kWh
0,546 ct/kWh
0,816 ct/kWh Summe staatlich veranlasster Kostenbelastungen
1,995 ct/kWh
2,081 ct/kWh
1,511 ct/kWh
1,822 ct/kWh -
Allgemeine Preise der Ersatzversorgung Erdgas
Für die Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas gemäß § 38 EnWG gelten die nachfolgenden Preise:
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Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
Viele Geschäftsvorfälle in der Erdgasversorgung sind ähnlich gelagert. Um gleichartige Sachverhalte kostengünstig abwickeln zu können, hat der Gesetzgeber grundsätzliche Fragen zur Erdgaslieferung in der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) geregelt. Die GasGVV stellt für die gesamte Energieversorgungsbranche eine Vereinfachung dar und versetzt uns in die Lage, unsere ca. 5.000 Erdgaslieferungsverträge kostengünstig zu verwalten und Ihnen dennoch individuelle Beratung und individuellen Service zu bieten.
Die GasGVV trat zum 8. November 2006 in Kraft und ersetzt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV). Sie gilt für nahezu alle Versorgungsverträge von Haushaltskunden und Gewerbekunden, die mit Gas aus dem Niederdrucknetz beliefert werden. - Ergänzende Bedingungen zur GasGVV
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Abwendungsvereinbarung
Im Rahmen des Sperrprozesses bieten wir unseren grundversorgten Kunden eine Vereinbarung zur Abwendung an. Wichtig dabei ist, dass diese Vereinbarung VORHER schriftlich getroffen werden muss. Sollten Sie Ihre Rechnung einmal nicht begleichen können, sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an - wir sind jederzeit daran interessiert, eine für beide Seiten passende Lösung zu finden.