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Reverse-Charge-Verfahren

Die Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens (= Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) soll der Eindämmung des Missbrauchs im Bereich Umsatzsteuer dienen. Die Verlagerung der Steuerschuld auf Lieferungen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmen ist und selbst derartige Leistungen erbringt bzw. bei der Lieferung der Leistungsempfänger Wiederverkäufer ist, gilt seit 01.09.2013. Ein Vordruck soll die Bestätigung des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) als Wiederverkäufer durch das zuständige Finanzamt ermöglichen, sodass bei Vorliegen der Bestätigung das Wiederverkäuferrecht gilt. Den Stadtwerken Arnstadt wurde für die Elektrizität der Wiederverkauf bescheinigt, nicht jedoch für Gaslieferungen.