Grund- und Ersatzversorgung
Die Regelungen zur Grundversorgung finden sich in § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Nach §36 Abs. 1 EnWG ist das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet beliefert, der zuständige Grundversorger für dieses Gebiet. Für die Stadt Arnstadt, mit Ausnahme der Ortsteile Dosdorf, Siegelbach und Espenfeld, sind wir der Grundversorger für Strom und Gas. Im Ortsteil Rudisleben sichern wir die Grundversorgung nur für die Stromversorung ab. Ein Liefervertrag zwischen einem Kunden und dem Grundversorger kommt automatisch zu Stande, sobald der Kunde Energie aus dem Netz entnimmt. Kunden, die keinen Energieliefervertrag abschließen, werden damit automatisch vom Grundversorger beliefert. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Wir stellen also sicher, dass Ihr Zuhause in jedem Falle zuverlässig und sicher mit Energie versorgt wird.
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Allgemeine Preise der Grundversorgung Strom
Die Stadtwerke Arnstadt GmbH bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz aufgrund der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) zu den nachfolgenden Preisen an:
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Allgemeine Preise der Ersatzversorgung Strom
Für die Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit Elektrizität gemäß § 38 EnWG gelten die nachfolgenden Preise, unterschieden in Haushaltkunden und Nicht-Haushaltkunden mit und ohne Leistungsmessung.
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Stromgrundversorgungsverordnung
Viele Geschäftsvorfälle in der Stromversorgung sind ähnlich gelagert. Um gleichartige Sachverhalte kostengünstig abwickeln zu können, hat der Gesetzgeber grundsätzliche Fragen zur Stromlieferung in der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) geregelt. Die StromGVV stellt für die gesamte Energieversorgungsbranche eine Vereinfachung dar und versetzt uns in die Lage, unsere ca. 16.000 Stromlieferungsverträge kostengünstig zu verwalten und Ihnen dennoch individuelle Beratung und individuellen Service zu bieten.
Die StromGVV trat zum 8. November 2006 in Kraft und ersetzt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV). Sie gilt für nahezu alle Versorgunsverträge von Haushaltskunden und Gewerbekunden, die Strom aus dem Niederspannungsnetz entnehmen. - Ergänzende Bedingungen zur StromGVV
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Abwendungsvereinbarung
Im Rahmen des Sperrprozesses bieten wir unseren grundversorgten Kunden eine Vereinbarung zur Abwendung an. Wichtig dabei ist, dass diese Vereinbarung VORHER schriftlich getroffen werden muss. Sollten Sie Ihre Rechnung einmal nicht begleichen können, sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an - wir sind jederzeit daran interessiert, eine für beide Seiten passende Lösung zu finden.